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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Satco Europe GmbH gewinnt gegen Dream Property GmbH



rangerm
19.05.2012, 21:54
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Satco Europe GmbH gewinnt gegen Dream Property GmbHDies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 24.04.2012 in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem sich zwei Unternehmen über die Bezeichnung einer Software, die in Sat-Receivern enthalten ist, auseinandersetzten.

Der Hersteller von SAT-Receivern, Dream Property GmbH, ging im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens im Mai 2011 gerichtlich gegen den europaweit tätigen Händler von SAT-Receivern, Satco Europe GmbH, vor, weil Letzterer in seinen Produkten eine Software unter dem Begriff „Enigma“ verwendete. Dream Property hatte diese Bezeichnung als Wortmarke beim Europäischen Markenamt schützen lassen.

Während das Landgericht noch die Auffassung von Dream Property teilte, dass durch die Verwendung des Begriffs „Enigma“ eine Markenverletzung vorliegt, entschied nun das Oberlandesgericht Düsseldorf im Berufungsurteil, dass Dream Property der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Grund dafür war nach Ansicht des Gerichts vor allem, dass Satco Europe den Begriff „Enigma“ in zulässiger Weise als Werktitel der entsprechenden Software benutzt hat. Eine solche Verwendung ist nach Art. 12 b GMV zulässig. Diese Vorschrift besagt, dass ein Markeninhaber einem Dritten nicht die Benutzung von Angaben über die Art und Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistungen verbieten kann, wenn diese Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht. Vereinfacht dargestellt: wer eine Software so bezeichnet, wie sie seit Jahren im Handel bezeichnet wird, handelt rechtmäßig, auch wenn nebenbei eine Marke existiert.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Verwendung von „Enigma2“ zur Bezeichnung eines bestimmten Computerprogramms - und damit als Werktitel. Satco Europe hatte sowohl in den Texten seiner Werbeflyer für die Set-Top-Boxen, als auch bei seiner Onlinewerbung darauf hingewiesen, dass die angebotenen Geräte mit einem „Linux-Enigma2-Betriebssystem“ ausgestattet waren. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Information dahingehend zu verstehen, dass das Betriebssystem Linux mit der grafischen Benutzeroberfläche „Enigma2“ zur angebotenen Ausstattung des beworbenen Receivers gehört. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen demnach in der Angabe „Enigma“ die namentliche Bezeichnung eines Computerprogramms, und nicht eine auf einen Hersteller hindeutenden Marke.

Zudem äußerte sich das Gericht zum Thema Open Source Software.

Nach den Lizenzbedingungen der GPLv2 kann kann jedes Softwareprogramm, sofern die Lizenzbedingungen eingehalten werden, grundsätzlich von jedermann vervielfältigt, verbreitet und genutzt werden. Vorliegend wurde auch die Software Enigma unter den Bedingungen der GPLv2 lizenziert. Folglich muss dieses Programm auch entsprechend der Bedingungen der GPLv2-Lizenz genutzt – und so bezeichnet werden können.

Tatsächlich war es nun so, dass das auf dem Betriebssystem Linux basierende Programm Enigma nicht nur von Satco Europe, sondern seit mehr als sechs Jahren auch von einer Vielzahl anderer Hersteller genau unter dieser Bezeichnung in kommerziellen Produkten verwendet wurde. Diesen Umstand hat Dream Property sogar auf seiner Website deutlich herausgestellt mit den Worten, man verstehe es als Anerkennung ihrer Arbeit, dass sich andere Boxen-Hersteller der Software Enigma bedienen würden.

Insofern deutet die Angabe „Enigma“ in angesprochenen Verkehrskreisen seit langer Zeit auf eine Bezeichnung einer Open-Source-Software unterschiedlicher betrieblicher Herkunft hin - und somit eben als Titel für die Software - und damit als sog. „Werktitel“.

Wichtig ist zudem die Auffassung des Gerichts, dass sogar ohne eine entsprechende Vertrautheit des Verkehrs mit einer langjährigen Nutzung des Begriffs keine Rechtsverletzung seitens Satco Europe gegeben wäre. Denn ein unter einer freien Lizenz stehendes Computerprogramm ist in jeder Hinsicht einem Werk vergleichbar, dessen Urheberrechtsschutz abgelaufen ist. Das bedeutet: wenn die Verwendung der Software von vornherein auf Basis einer freien Lizenz (wie z.B. der GPLv2) stattfindet, dann besteht für den Verwender (hier also zum Beispiel Satco Europe) die Notwendigkeit, auf die Bezeichnung des Werkes hinzuweisen. Damit muss nach Ansicht des Gerichts die Möglichkeit bestehen, auf die tatsächliche Bezeichnung der verwendeten Software hinzuweisen. Und da die verwendete Software nun einmal von Dream Property als Enigma bezeichnet wurde, darf der rechtmäßige Verwender der freien Software diese auch als Enigma bezeichnen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Lizenzbedingungen der GPLv2 vollständig eingehalten wurden.

Für alle Verwender von Open-Source-Software ist an dieser Stelle zudem die Einschätzung des Gerichts entscheidend, dass sogar eine Anpassung der verwendeten Software an die jeweilige Hardware keine Änderung der rechtlichen Würdigung nach sich ziehen würde. Begründung dafür ist, dass gerade die freie Nutzung eine Anpassung des Programms an verschiedene Hardwareplattformen voraussetzt. Aber auch die Schaffung unterschiedlicher Bedienelemente und ein unterschiedlicher Funktionsumfang machen eine gewissen Anpassung der Software geradezu erforderlich. Die angesprochenen Verkehrskreise würden nach Ansicht des Gerichts derartige Veränderungen solange einer Übereinstimmung der Programme annehmen, wie die wesentlichen Funktionen identisch sind und insbesondere von Drittanbietern angebotene Plug-Ins Verwendung finden können.

Regensburg, den 16.05.2012